Die Zuverlässigkeit bei der Hundehaltung

Der Jäger und seine Zuverlässigkeit (3)

Für Nichtjuristen verwirrend: Wer im Sinne des Jagdrechts zuverlässig ist, muss damit noch nicht im waffenrechtlichen Sinne zuverlässig sein. Zuverlässigkeit wird darüber hinaus auch bei der Hundehaltung gefordert. Die Rechtsanwälte Ralph Müller-Schallenberg und Markus H.-D. Knemeyer aus Leverkusen stellen in ihrem letzten Beitrag dieser Serie den Zuverlässigkeitsbegriff nach den einzelnen Landeshundeverordnungen dar:

Die Zuverlässigkeit nach den Landeshundeverordnungen (3):

Mitte des Jahres 2000 sind aufgrund mehrerer Unfälle mit Kampfhunden die meisten Vorschriften der einzelnen Bundesländer über das Halten von Hunden grundlegend überarbeitet und verschärft worden (so genannte Kampfhundeverordnungen). Da diese Verordnungen sich aber nicht ausschließlich auf die Haltung von Kampfhunden beschränken, sondern teilweise auch für andere “gefährliche” Hunde gelten, können auch Jagdhunde hiervon erfasst sein. Ob und in welchem Umfang eine Verordnung auf den Jagdhund Anwendung findet, ist in den einzelnen Bundesländern sehr unterschiedlich geregelt. Weitere Differenzierungen können sich in einzelnen Verwaltungsvorschriften / Ausführungsbestimmungen hierzu finden.

Die nachfolgende Tabelle soll Aufschluss darüber geben, welche Hunde von den einzelnen Rechtsvorschriften der Bundesländer erfasst sind, für welche Tatbestände der Besitzer eines Hundes seine persönliche Zuverlässigkeit nachweisen muss, auf welche Weise dies geschehen kann und ob die Vorschrift selbst Ausnahmen für Jagdhunde vorsieht:

(Aus Platzgründen folgt hier nur der Tabellenabdruck für Nordrhein-Westfalen aus der im aufsatz enthaltenen, alle 16 Bundesländer umfassenden Tabelle)

1. Bundesland: Nordrhein-Westfalen

2. Rechtsvorschrift: Landeshundeverordnung Nordrhein-Westfalen vom 05.07.2000

3. Definition des gefährlichen Hundes:

§ 1 Nr. 1: Widerristhöhe von  mehr als 40 cm oder mehr als 20 Kilogramm Gewicht

§ 1 Nr. 1: Kampfhunderassen der Anlagen 1 und 2

§ 2: Als gefährliche Hunde gelten Hunde, die

    a) auf Angriffslust oder Kampfbereitschaft oder Schärfe oder andere in der Wirkung
         gleichstehende Zuchtmerkmale gezüchtet werden oder die eine Ausbildung zum
         Nachteil des Menschen, zum Schutzhund oder eine Abrichtung auf Zivilschärfe
         begonnen oder abgeschlossen haben,
    b) sich nach dem Gutachten des beamteten Tierarztes als bissig erwiesen haben,
    c) in gefahrdrohender Weise einen Menschen angesprungen haben,
    d) bewiesen haben, dass sie unkontrolliert Wild, Vieh, Katzen oder Hunde hetzen oder
         reißen

4. Zuverlässigkeit erforderlich für:

- Halten von Hunden gemäß § 1 Nr. 1 (§ 3 Abs. 1)
- Halten, Ausbilden, Abrichten von Kampfhunden der Anlagen 1 und 2 und gefährlichen Hunden des § 2 (§ 4 Abs. 2 Nr. 3)

5. Definition der Zuverlässigkeit: Negative Definition, § 5 Abs. 1 und 2; widerlegbar!

6. Nachweis der Zuverlässigkeit: Führungszeugnis, § 3 Abs. 3

7. Ausnahme für Jagdhunde:

- Die für die Nachsuche erforderliche Wildschärfe ist keine Schärfe im Sinne des § 2 Nr. a (Verwaltungsvorschrift 2.2.4)
- Das Verhalten von Jagdhunden während des jagdlichen Einsatzes erfüllt nicht den Tatbestand des § 2 d (Verwaltungsvorschrift 2.5.2)
- Ausnahme vom Leinenzwang außerhalb von Wegen im Rahmen jagdlicher Einsätze (Verwaltungsvorschrift 3.4.4)

Die vorstehende Tabelle berücksichtigt zwar nicht abschliessend alle Ausführungsbestimmungen / Verwaltungsvorschriften, zeigt aber deutlich eine äußerst uneinheitliche Regelung, die nach einer bundesweiten Vereinheitlichung geradezu schreit. Nach den derzeitigen Regelungen muss ein Hundebesitzer sich nicht nur an den Vorschriften seines Bundeslandes orientieren, sondern muss sich gleichzeitig über diejenigen der anderen Länder informieren, sobald er seine Landesgrenze mit Hund überschreitet.

Dies hat auch die Konferenz der Innenminister der Bundesländer erkannt und am 24.11.2000 einen Entwurf zur bundeseinheitlichen Harmonisierung der Vorschriften zum Schutz der Bevölkerung vor gefährlichen Hunden vorgelegt. Dieser Vorschlag beinhaltet begrüßenswerterweise unter anderem, dass für Jagdhunde im Rahmen ihrer Zweckbestimmung erforderliche Ausnahmen vorgesehen werden sollten. Die Umsetzung steht aber noch aus.

Den meisten der jetzt noch geltenden Verordnungen ist gemeinsam, dass sie an  Besitz, Halten, Führen oder Züchten der unter die Verordnungen fallenden Hunde das Erfordernis der Zuverlässigkeit aufstellen. Was man jedoch unter der Zuverlässigkeit genau zu verstehen hat, definiert keine der Vorschriften. Es finden sich lediglich negative Definitionen, also Regelungen, wann der Hundebesitzer regelmäßig nicht – also durch den Besitzer widerlegbar - oder keinesfalls – also nicht widerlegbar - als zuverlässig gilt. Insoweit besteht zwar eine Ähnlichkeit zur Regelung der Zuverlässigkeit im Jagd- oder Waffenrecht. Es findet jedoch eine gesonderte Zuverlässigkeitsüberprüfung statt. Dies hat zur der Folge, dass die waffen- oder jagdrechtliche Zuverlässigkeit vorliegen, die nach der Hundeverordnung aber verneint werden könnte - und umgekehrt.

Die für den Jäger positivsten Regelungen finden sich in Bayern, Niedersachsen und Sachsen-Anhalt, da die Verordnungen hier lediglich Kampfhunde bestimmter Rassen, typsche Jagdhunde damit also nicht erfassen. Die schärfste Regelung ist diejenige in Nordrhein-Westfalen, die einen Hund allein aufgrund seiner Größe oder seines Gewichtes als gefährlich einstuft. Eine zwingende regelmäßige erneute Überprüfung der Zuverlässigkeit ohne konreten Anlass sieht ausschließlich die Verordnung in Mecklenburg-Vorpommern vor. Soweit die Verordnungen Ausnahmen für Jagdhunde enthalten, sind diese in der Regel auf deren Einsatz bei der Jagdausübung beschränkt, nehmen die Hundes also nur in Teilbereichen von der Verordnung aus. Da sich ein Jagdhund natürlich nicht immer im jagdlichen Einsatz befindet, müssen die nicht ausdrücklich ausgenommenen Vorschriften auch weiterhin beachtet werden.

Der Jäger mit Hund muss also ggf. dreifach zuverlässig sein und seine Zuverlässigkeit auch dreimal nachweisen. Soweit ein Führungszeugnis zum Nachweis gefordert wird, muss der Jäger dieses bei drei verschiedenen Behörden (Untere Jagdbehörde, Kreispolizeibehörde und Ordnungsbehörde) vorlegen.