Landgericht Bonn, Urteil vom 10.01.2003 - 2 O 572/02

In dem Rechtsstreit

des Herrn XXX,

 Kläger zu 1)

des Herrn XXX,

Kläger zu 2)

Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte Müller-Schallenberg, Knemeyer & Lobitz,

      •      An der Schusterinsel 3, 51379 Leverkusen
  • gegen

die Jagdgenossenschaft XXX, gesetzlich vertreten durch den Vorstand,

Beklagte,

Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte XXX

 

wegen Jagdpacht

hat die 2. Zivilkammer des Landgerichts Bonn

auf die mündliche Verhandlung vom 19.09.2003

durch den Richter Meinmberg als Einzelrichter

für Recht erkannt:

  • Die Beklagte wird verurteilt, an die Kläger als Gesamtgläubiger 11.717,11 EUR nebst 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz seit 01.05.2002 zu zahlen.
  • Die Widerklage wird abgewiesen.
  • Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.
  • Das Urteil ist gegen Sicherheit von 120 % des zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
  • Tatbestand:

Am 29.03.1997 schlossen die Parteien einen Jagdpachtvertrag. Danach verpachtete die Beklagte den Klägern die Ausübung des Jagdrechts in dem gemeinschaftlichen Jagdbezirk XXX für die Zeit vom 01.04.1997 bis 31.03.2006. Die ursprüngliche Jahrespacht von 20.000,00 DM wurde zwischenzeitlich auf 25.000,00 DM erhöht § 10 des Jagdpachtvertrags lautete auszugsweise:

  • (1) Der Verpächter kann den Pachtvertrag fristlos kündigen, wenn (…)
    • b) ein Pächter wiederholt oder in grober Weise den gesetzlichen Bestimmungen über die Ausübung der Jagd oder den Bestimmungen dieses Vertrages zuwiderhandelt (…)
  • (3) Im Falle einer Kündigung haben die Pächter dem Verpächter den aus der Beendigung des Pachtvertrages entstehenden Schaden zu ersetzen, insbesondere die Kosten der Neuverpachtung und einen etwaigen Mindererlös. Ein etwaiger Mehrerlös verbleibt dagegen voll dem Verpächter.”
  • Am 24.03.2002 zahlten die Kläger an die Beklagte die Jahrespacht für die Zeit vom 01.04.2002 bis 31.03.2003 in Höhe von 12.782,30 EUR (= 25.000,00 DM). Am 26.04.2002 beschloss der Vorstand der Beklagten, den Pachtvertrag mit den Klägern fristlos zu kündigen. Mit Schreiben am 27.04.2002 übergebenem Schreiben vom selben Tag sprach der Vorstand der Beklagten den Klägern die fristlose Kündigung des Jagdpachtvertrags aus. Mit Beschluss vom 24.05.2002 bestätigte die Genossenschaftsversammlung der Beklagten die fristlose Kündigung.

Mit Schreiben ihrer Prozessbevollmächtigten vom 10.06.2002 schlug die Beklagte den Klägern alternativ einen abschließenden Vergleich und einen Zwischenvergleich vor. Nach dem abschließenden Vergleich sollte unter anderem der Jagdpachtvertrag mit sofortiger Wirkung aufgehoben werden, sollten die Kläger auf eine Rückzahlung der bereits gezahlten Jahrespacht bis 31.03.2003 verzichten und sollten sämtliche wechselseitigen Ansprüche aus dem Jagdpachtvertrag abgegolten sein. Nach dem Zwischenvergleich sollten unter anderem die Kläger mit sofortiger Wirkung auf das Jagdausübungsrecht verzichten und einer Neuverpachtung zustimmen und sollten die Parteien sich wechselseitig die Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen aus der fristlosen Kündigung des Jagdpachtvertrages vorbehalten. Mit Schreiben ihrer Prozessbevollmächtigten vom 14.06.2002 nahmen die Kläger den Zwischenvergleich an.

Mit Jagdpachtvertrag vom 17.09.2002 verpachtete die Beklagte das Jagdausübungsrecht an einen neuen Jagdpächter für die Zeit vom 01.10.2002 bis 31.03.2012. Die vereinbarte anfängliche Jahrespacht war geringer als in dem Jagdpachtvertrag mit den Klägern.

Am 21.02.1980 hatte die Genossenschaftsversammlung der Beklagten eine Satzung beschlossen. § 8 der Satzung lautete auszugsweise:

  • “(2) Die Genossenschaftsversammlung beschließt weiterhin über (…)
  •     g) die Änderung und Verlängerung laufender Jagdpachtverträge;”
  • § 12 der Satzung lautete auszugsweise:
  • “(1) Der Jagdvorstand vertritt die Jagdgenossenschaft gemäß § 9 Abs. 2 BJG gerichtlich und außergerichtlich. Er verwaltet die Angelegenheiten der Jagdgenossenschaft und ist hierbei an die Beschlüsse der Genossenschaftsversammlung gebunden. Bei der Abgabe rechtsgeschäftlicher Erklärungen müssen unbeschadet der Regelung in Abs. 4 Satz 2 alle Mitglieder des Jagdvorstandes gemeinschaftlich handeln. (…)
  • (4) In Angelegenheiten, die an sich der Beschlussfassung durch die Genossenschaftsversammlung unterliegen, entscheidet der Jagdvorstand, falls die Erledigung keinen Aufschub duldet. In Fällen äußerster Dringlichkeit kann der Jagdvorsteher zusammen mit einem Beisitzer entscheiden.
  • (5) Zu Entscheidungen gemäß Abs. 4 hat der Jagdvorsteher unverzüglich die Zustimmung der Genossenschaftsversammlung einzuholen. Diese kann die Dringlichkeitsentscheidung aufheben, soweit nicht schon Rechte Dritter entstanden sind.”
  • Die Kläger sind der Auffassung, die fristlose Kündigung sei formell unwirksam. Zuständiges Organ der Beklagten sei nicht der Vorstand, sondern die Genossenschaftsversammlung gewesen.

Die Kläger beantragen,

  • die Beklagte zu verurteilen, an die Kläger als Gesamtgläubiger 11.717,11 EUR nebst 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz nach § 1 DÜG seit dem 01.05.2002 zu zahlen.
  • Die Beklagten beantragen,
  • die Klage abzuweisen.
  • Widerklagend beantragt die Beklagte,
  • die Kläger als Gesamtschuldnern zu verurteilen, die die Beklagten 5.142,69 EUR nebst 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz nach § 1 DÜG seit dem 01.10.2002 zu zahlen.
  • Die Kläger beantragen
  • die Widerklage abzuweisen.
  • Die Beklagten behaupten, die Kläger hätten im Jagdjahr 1999/2000 verbotenerweise zur Schon- und Nachtzeit gejagt und unrichtige Streckenmeldungen abgegeben. Hiervon habe ihr Vorstand nicht vor dem 23.04.2002 erfahren. Infolge der Beendigung des Jagdpachtvertrags mit den Klägern sei ihr ein Schaden in Höhe der Widerklageforderung Pachtmindererlöses sowie Kosten der Neuverpachtung und Wildschadensverhütung entstanden. Die Beklagten ist der Auffassung, die fristlose Kündigung des Jagdpachtvertrags sei ohne vorherige Abmahnung zulässig gewesen.

Entscheidungsgründe:

Die Klage ist begründet, die Widerklage ist unbegründet.

Die Kläger haben gegen die Beklagte einen Anspruch auf Rückerstattung anteiliger Jahrespacht in Höhe des zugesprochenen Betrages. Dagegen hat die Beklagte gegen die Kläger keinen Anspruch auf Ersatz des aus der Beendigung des Jagdpachtvertrages entstandenen Schadens gemäß § 10 Abs. 3 des Jagdpachtvertrages vom 29.03.1997.

I.

Die fristlose Kündigung des Jagdpachtvertrages mit Schreiben vom 27.04.2002 war formell wirksam, aber materiell unwirksam.

1.

Der Jagdvorstand war für den Ausspruch der fristlosen Kündigung des Jagdpachtvertrages zuständig gemäß § 12 Abs. 1 Satz 1 der Satzung der Beklagten in Verbindung mit § 9 Abs. 2 BJagdG. Im Außenverhältnis zu Dritten, zu denen auch Jagdpächter gehören, war der Jagdvorstand zur Vertretung der Jagdgenossenschaft berechtigt. Die Vertretungsmacht des Jagdvorstands kann im Außenverhältnis – im Interesse der Sicherheit des Rechtsverkehrs – nur durch eindeutige Satzungsregelungen beschränkt werden. Diese müssen so klar sein, dass jeder Dritte , wenn er die Satzung einsähe, eine etwaige Beschränkung ohne weiteres erkennen könnte. Gegenüber Dritten ist grundsätzlich unbeachtlich, ob die Genossenschaftsversammlung zuvor jeweils einen zustimmenden Beschluss gefasst hat (vgl. BGH, MDR 1964, 586; BGH, RdL 1965, 102; BGH, MDR 1983, 115; OLG Celle, Urteil vom 15.10.1981, 7 U 133/80; OLG Brandenburg, Urteil vom 05.11.2001, 3 U 24/00; LG Oldenburg, Urteil vom 03.04.1987, 8 O 4272/86; LG Stendal, Urteil vom 16.01.2002, 21 O 217/01; Mitschke / Schäfer, BJagdG, 4. Aufl., § 9, Rn. 17;   a.A. OLG Zweibrücken, Urteil vom 24.11.1998, 5 U 2/98; LG Siegen, Urteil vom 10.03.1987, 1 O 336/86).

Es besteht eine systematische Parallele der Vertretungsregeln bei der Jagdgenossenschaft und beim bürgerlichrechtlichen Verein. Für den Verein bestimmt § 26 Abs. 2 BGB ausdrücklich, dass der Umfang der Vertretungsmacht des Vereinsvorstands durch die Satzung mit Wirkung gegen Dritte beschränkt werden kann. Trotz dieser ausdrücklichen gesetzlichen Regelung ist anerkannt, dass eine Bestimmung der Satzung eindeutig erkennen lassen muss, dass eine Beschränkung der Vertretungsmacht des Vereinsvorstandes gewollt ist (Palandt/Heinrichs, BGB, 62. Auflage, § 26 Rn. 5 m.w.N.). Für die Jagdgenossenschaft sieht § 9 Abs. 2 BJagdG eine Beschränkung der Außenvertretungsmacht des Jagdvorstands gerade nicht ausdrücklich vor. Wenn nun die Möglichkeit, trotz ausdrücklicher gesetzlicher Regelung die Außenvertretungsmacht des Vereinsvorstands durch die Satzung zu beschränken, nur unter bestimmten Voraussetzungen gegeben ist, muss dies erst recht für die Außenvertretungsmacht des Jagdvorstands einer Jagdgenossenschaft gelten.

Im Interesse der Rechtssicherheit darf die Außenvertretungsmacht des Jagdvorstands einer Jagdgenossenschaft auch nicht von der Einzelfallbetrachtung abhängen. Deswegen ist nicht von Belang, ob die Kläger die rechtlichen Verhältnisse, insbesondere die Satzung der Beklagten, bei Erhalt der Kündigung kannten und sie von der Beschlusszuständigkeit der Genossenschaftsversammlung wussten. Aus demselben Grund kann die Außenvertretungsmacht des Jagdvorstands nicht davon abhängen, ob es um den Abschluss eines Jagdpachtvertrags geht oder um dessen die Kündigung. Im übrigen ist nicht ersichtlich, dass es zur Vermeidung willkürlichen Handelns des Jagdvorstands erforderlich wäre, diesen mit Wirkung auch im Außenverhältnis an vorherige Beschlüsse der Genossenschaftsversammlung zu binden. Die Außenvertretungsmacht des Exekutivorgans ist Grundprinzip der Vertretung juristischer Personen.

Im Ergebnis beschränkt die Satzung der Beklagten die Außenvertretungsmacht ihres Jagdvorstands nicht eindeutig. Einschränkungen der Vertretungsbefugnis des Jagdvorstands lassen sich § 12 Abs. 1 der Satzung nicht entnehmen. Dort ist lediglich davon die Rede, dass der Vorstand bei der Verwaltung der Angelegenheiten der Genossenschaft an die Beschlüsse der Versammlung gebunden sei. Damit wird eine Selbstverständlichkeit zum Ausdruck gebracht, die schon aus der Stellung der Genossenschaftsversammlung als oberstem Organ der Jagdgenossenschaft folgt. Die Satzung bestimmt in § 8 Abs. 2 Buchstabe g eine Zuständigkeit ihrer Genossenschaftsversammlung. Hiernach beschließt die Genossenschaftsversammlung über die Änderung und Verlängerung laufender Jagdpachtverträge. Nach dem Verständnis des Gerichts gehören hierzu auch ihre Aufhebung und Kündigung. Allerdings findet sich dort keine eindeutige Beschränkung der Außenvertretungsmacht des Jagdvorstands gemäß § 12 Abs. 1 Satz 1. Die Vorschrift des § 8 Abs. 2 Buchstabe g der Satzung kann sich ebenso lediglich auf die genossenschaftsinternen Verhältnisse beziehen. Nur an der Stelle der Satzung, an der die Vertretungsmacht des Jagdvorstands geregelt wird, kann sie auch eindeutig im Sinne der Rechtsprechung beschränkt werden.

2.

Die fristlose Kündigung des Jagdpachtvertrages war aber mangels vorheriger Abmahnung unwirksam gemäß §§ 581 Abs. 2, 543 Abs. 3 BGB (§ 533 BGB a.F.). Der Jagdpachtvertrag ist ein privatrechtlicher Vertrag, auf den die Vorschriften des BGB über das Pachtverhältnis (§§ 581 ff. BGB) anzuwenden sind, soweit nicht spezielle jagdrechtliche Bestimmungen oder jagdliche Besonderheiten entgegenstehen(BGH, NJW-RR 1987, 839; BGH, NJW-RR 2000, 717). Daher sind, soweit vertraglich nicht anders bestimmt ist, auch die Vorschriften des BGB über die Kündigung und ihre Voraussetzungen entsprechend anwendbar. So setzt die fristlose Kündigung des Jagdpachtvertrags selbst wegen unweidmännischen Verhaltens des Pächters (Verstöße gegen das Jagdgesetz) zwingend voraus, dass eine Abmahnung der Kündigung vorausgegangen ist und keinen Erfolg hatte (vgl. OLG Köln, Urteil vom 09.03.1993, 22 U 209/92; OLG Koblenz, Urteil vom 13.02.1998, 10 U 98/97; LG Dessau, Urteil vom 18.12.1997, 2 O 698/97;   a.A. OLG Köln, Urteil vom 11.07.1986, 22 U 302/85; Mitschke / Schäfer , BJagdG, 4. Auflage, § 11, Rn. 110).

Der Jagdpachtvertrag zwischen den Parteien vom 29.03.1997 schließt einen Rückgriff auf die allgemeinen Vorschriften des BGB über die Kündigung jedenfalls in der vorliegenden Sachverhaltskonstellation nicht aus. Spezielle jagdrechtliche Bestimmungen oder jagdliche Besonderheiten stehen dem nach Auffassung des Gerichts nicht entgegen. Die Kündigungsvereinbarung in § 10 Abs. 1 des Jagdpachtvertrags regelt nur, in welchen Fällen überhaupt ein Recht zur fristlosen Kündigung bestehen kann. Die Voraussetzungen einer fristlosen Kündigung im Einzellfall sind dagegen nicht abschließend aufgeführt. Dies zeigt sich schon daran, dass der Jagdpachtvertrag ein Recht der Kläger zur fristlosen Kündigung nicht ausdrücklich regelt, obwohl das Pächterrecht zur fristlosen Kündigung gemäß §§ 581 Abs. 2, 543 Abs. 1 BGB (§§ 542 Abs. 1, 554 a BGB a.F.) vertraglich nicht abgedungen werden kann (vgl. Palandt/Weidenkaff, BGB, 62. Auflage, § 543, Rn. 3 m.w.N.). Sinn und Zweck einer Abmahnung vor Kündigung eines Pachtvertrags kommen auch im Rahmen eines Jagdpachtvertrags zum Tragen.

Die fristlose Kündigung des Jagdpachtvertrags war gemäß §§ 581 Abs. 2, 543 Abs. 3 BGB grundsätzlich erst nach erfolglosem Ablauf einer zur Abhilfe bestimmten angemessenen Frist oder nach erfolgloser Abmahnung zulässig. Ein Ausnahmefall gemäß § 543 Abs. 3 Satz 2 BGB lag nicht vor. Es ist weder vorgetragen noch ersichtlich, dass Fristsetzung zur Abhilfe und Abmahnung offensichtlich keinen Erfolg versprachen. Nichts sprach dagegen, dass sich die Kläger auf eine Abmahnung der Beklagten künftig gesetzes- und vertragskonform verhalten würden, selbst wenn die Vorwürfe der Beklagten von Jagdvergehen im Pachtjahr 1999/2000 zutreffen. Auch war eine sofortige Kündigung aus besonderen Gründen unter Abwägung der beiderseitigen Interessen nicht gerechtfertigt. Hiergegen sprach schon der beanstandungsfreie Zeitraum von mehr als zwei Jahren seit den behaupteten Jagdvergehen der Kläger. Es ist weder vorgetragen noch ersichtlich, dass die Kläger vor oder nach dem Pachtjahr 1999/2000 gegen das Gesetz oder den Jagdpacht verstoßen hätten. Das Bestreiten der Beklagten mit Nichtwissen ist insoweit unzulässig, weil sie die Darlegungslast für sämtliche Jagdvergehen der Kläger trägt. Letztlich enthoben auch alle für die sofortige Beendigung des Jagdpachtvertrags mit den Klägern sprechenden Gründe die Beklagte nicht von der Pflicht, die Kläger vor fristloser Kündigung abzumahnen.

II.

Die Kläger haben gegen die Beklagte gemäß §§ 581 Abs. 2, 547 Abs. 1 BGB (§557 a Abs. 1 BGB a.F.) in Verbindung mit § 818 Abs. 2 BGB einen Anspruch auf Rückerstattung der auf die Zeit vom 01.05.2002 bis 31.03.2003 entfallenden Pacht, nachdem sie die Jahrespacht für das Pachtjahr 2002/2003 am 24.03.2002 entrichtet hatten. Der Jagdpachtvertrag ist ein privatrechtlicher Vertrag, auf den die Vorschriften des BGB über das Pachtverhältnis (§§ 581 ff. BGB) anzuwenden sind, soweit nicht spezielle jagdrechtlich Bestimmungen oder jagdliche Besonderheiten entgegenstehen (BGH, NJW-RR 1987, 839; BGH, NJW-RR 2000, 717). Daher sind, soweit – wie hier – vertraglich nichts anderes bestimmt ist, auch die Vorschriften des BGB über die Erstattung von im Voraus entrichteter Pacht entsprechend anwendbar. Die Rückerstattung steht den Klägern ebenso aus ungerechtfertigter Bereicherung gemäß §§ 812 Abs. 1 Satz 2 Alternative 1, 818 Abs. 2 BGB zu.

1.

Die Parteien haben den Jagdpachtvertrag vom 29.03.1997 durch den Zwischenvergleich gemäß Schreiben ihrer Prozessbevollmächtigten vom 10.06.2002 und 14.06.2002 rückwirkend zum 27.04.2002 beendet. Ein Jagdpachtvertrag kann durch Zeitablauf, wirksame Kündigung und ausdrückliche Aufhebung beendet werden, was hier nicht der Fall ist. Er kann aber auch durch konkludente Aufhebung beendet werden. Eine konkludente Vertragsaufhebung ist anzunehmen, wenn die Parteien einvernehmlich auf ihre gegenseitigen Hauptrechte aus dem Vertrag verzichten. Dies haben die Parteien durch den Zwischenvergleich getan. Hauptrecht der Kläger aus dem Jagdpachtvertrag war das Jagdübungsrecht in dem gemeinschaftlichen Jagdbezirk XXX. Hierauf haben die Kläger in dem Zwischenvergleich ausdrücklich verzichtet. Hauptrecht der Beklagten aus dem Jagdpachtvertrag waren die Pachtzahlungen und die Erfüllung des Abschlussplanes. Die Erfüllung des Abschussplanes konnte die Beklagte von den Klägern selbstverständlich nicht mehr verlangen, nachdem sie dem Verzicht auf das Jagdausübungsrecht zugestimmt hat. Aber auch die Pachtzahlung konnte die Beklagte aufgrund des Zwischenvergleichs von den Klägern ab dem Zeitpunkt der fristlosen Kündigung vom 27.04.2002 nicht mehr verlangen. Dies entsprach dem übereinstimmenden Willen der Parteien. Die Parteien haben sich im Rahmen des Zwischenvergleichs nur die Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen aufgrund der fristlosen Kündigung des Jagdpachtvertrags vorbehalten. Hierzu zählte gemäß § 10 Abs. 3 des Jagdpachtvertrags auch ein etwaiger Pachtmindererlös. Insoweit sind jedoch mögliche Schadensersatzansprüche auf Pachtmindererlös von vertraglichen Zahlungsansprüchen auf Pachtzahlung abzugrenzen. Nach Auslegung ihrer Willenserklärung hat die Beklagte – in Abgrenzung zum Schadensersatzvorbehalt – konkludent auf die Pachtzahlung als vertraglichem Hauptrecht verzichtet. Der Zwischenvergleich darf im Ergebnis nicht einseitig zu Gunsten der Beklagten ausgelegt werden. Es kann nicht richtig sein und das haben die Parteien auch nicht vereinbaren wollen, dass die Kläger auf ihre ursprünglichen Rechte verzichten, ihren ursprünglichen Pflichten aber weiterhin nachkommen sollen. Insofern lässt sich der Zwischenvergleich auch klar von dem abschließenden Vergleich abgrenzen, den die Beklagte in dem Schreiben ihrer Prozessbevollmächtigten vom 10.06.2002 alternativ angeboten hatte. Danach sollten die Kläger auf eine Rückzahlung der von ihnen bereits gezahlten Pacht für das Pachtjahr 2002/2003 verzichten. Genau diese Regelung fehlt in dem abgeschlossenen Zwischenvergleich.

2.

Der Höhe nach können die Kläger von der Beklagten die anteilige Jahrespacht für die Zeit vom 01.05.2002 bis 31.03.2003 erstattet verlangen. Eine mögliche Beschränkung auf die Herausgabe einer ungerechtfertigten Bereicherung gemäß § 547 Abs. 1 Satz 2 BGB (§557 a Abs. 1 BGB a.F.) wirkt sich im Ergebnis nicht aus. Es ist weder vorgetragen noch ersichtlich, dass die Beklagte um die erhaltene Jahrespacht für das Pachtjahr 2002 / 2003 entreichert ist. Sie hat gemäß der Rechtsfolgenverweisung auf § 818 Abs. 2 BGB Wertersatz für den anteiligen empfangenen Betrag zu leisten (vgl. Palandt/Weidenkaff, BGB, 62. Auflage, § 547, Rn. 6 m.w.N.). Der Erstattungsanspruch besteht jedenfalls in der geltend gemachten Höhe von 11/12 der entrichteten Jahrespacht. Auf die Rechtsprechung zur Berechnung der Bereicherung nach dem Preis für die erlebten Jagdfreuden (vgl. OLG Hamm, NJW-RR 1988, 1268; AG Remscheid, Urteil vom 10.05.2002, 20 C 558/01) kommt es im Ergebnis nicht an. Diese Rechtsprechung kann sich in der vorliegenden Sachverhaltskonstellation nur zu Gunsten der Kläger auswirken. Der Preis für die erlebten Jagdfreuden ist im Durchschnitt der hier betroffenen Monate Mai bis März jedenfalls nicht niedriger zu veranschlagen als für den Monat April, für den die anteilige Jahrespacht des Pachtjahres 2002/2003 bei der Beklagten verbleibt.

III.

Der Zinsanspruch beruht auf § 288 Abs. 1 BGB. Die Beklagte hat sich spätestens ab dem 01.05.2002 selbst in Verzug mit der Rückerstattung gesetzt. Sie hat im Sinne von § 286 Abs. 2 Nr. 3 BGB die Rückerstattung an die Kläger ernsthaft und endgültig verweigert, indem sie im Kündigungsschreiben vom 27.04.2002 durch Bezugnahme auf § 10 Abs. 3 des Jagdpachtvertrags konkludent den voraussichtlichen Pachtmindererlös gefordert hat.

IV.

Die Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 91, 709 ZPO.

V.

Der Streitwert beträgt 16.859,80 EUR.